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   BAG, 16.04.1958 - 4 AZR 288/56   

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BAG, 16.04.1958 - 4 AZR 288/56 (https://dejure.org/1958,1551)
BAG, Entscheidung vom 16.04.1958 - 4 AZR 288/56 (https://dejure.org/1958,1551)
BAG, Entscheidung vom 16. April 1958 - 4 AZR 288/56 (https://dejure.org/1958,1551)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 09.12.1955 - 1 AZR 531/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung;

    Auszug aus BAG, 16.04.1958 - 4 AZR 288/56
    Stellt dem nach das Urteil fest, daß ein bestimmter Sachverhalt unstreitig ist, so kann dieser Feststellung, wenn wie hier die Sitzungsniederschriften nichts anderes ergeben, nur durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung begegnet wer den (BAG in AP Nr. 2 zu § 7 KSchG).
  • BAG, 10.04.1957 - 4 AZR 515/54

    Änderung des Klagegrundes - Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe - Nachprüfung

    Auszug aus BAG, 16.04.1958 - 4 AZR 288/56
    Vielmehr hat sich diese Nachprüfung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl, BAG 4, 152; AP Nr. 19 zu -§ 5 TO.A) bei den in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zur TO.A enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen darauf zu beschränken, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Er fahrungssätze verletzt sind oder ob die Bewertung, insbesondere wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände, offen sichtlich fehlerhaft ist; im übrigen liegt hier die Rechtsanwendung im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz.
  • BAG, 26.06.1957 - 4 AZR 70/55

    Abgeschlossene Hochschulbildung - Gleichwertige Angestellte - Einordnung in

    Auszug aus BAG, 16.04.1958 - 4 AZR 288/56
    Zum Begriff des dem wissenschaftlichen oder technischen Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichwertigen Angestellten hat das angefochtene Urteil zwar zutreffend und insoweit in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 26» Juni 1957 - 4 AZR 70/55 - (BAG 4, 295) angenommen, daß es auf die Gleichwertigkeit der Leistungen ankommt» In diesem Urteil hat der Senat weiter ausgesprochen, daß eine solche Gleichwertigkeit auch bei einer Tätigkeit gegeben sein kann, die regelmäßig nicht von Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung ausgeübt wird» Es muß sich aber bei einer unmittelbaren Unterordnung unter die hier erörterten Tätigkeitsmerkmale um eine Tätigkeit handeln, die eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verlangt wie die Tätigkeit der wissenschaftlichen und technischen Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung, so daß sie des halb als gleichwertig anzusehen ist» Dem angefochtenen Ur teil lässt sich nicht entnehmen, ob das Berufungsgericht das erkannt hat; es enthält insoweit keine hinreichenden Feststellungen».
  • BAG, 06.02.1957 - 4 AZR 142/55

    Arbeitsverhältnis nach TOA - Tätigkeitsmerkmale - Einstufung des Angestellten -

    Auszug aus BAG, 16.04.1958 - 4 AZR 288/56
    Es hat hierzu nach eingehender Erörterung der Aufgaben des Kuriers festgestellt, der Bienst des diplomatischen Kuriers, der mit Diplomatenpass reise und den Schutz und die Vorrechte eines Diplomaten genieße, verlange höchste Verantwortung und Zuverlässigkeit» Der diplomatische Kurier müsse neben Sprachkenntnissen, guten Umgangsforraen, Weltgewandtheit und gründlichsten Kenntnissen der für die Durchführung des Dienstes in Betracht kommenden in- und ausländischen Vorschriften auch ein besonders stark ausgeprägtes Bildungsniveau besitzen, das sich nicht auf ein Wissen mehr allgemeiner Art beschränke» Wie schon im früheren Deutschen Reich, so würden auch jetzt für diesen Dienst grundsätzlich ehemalige Offiziere eingesetzt, weil bei diesen auf Grund ihres Werdeganges und Herkommens am ehesten anzunehmen sei, daß sie den an die Kuriertätigkeit zu stellenden Anforderungen gewachsen seien» Im Ausland auf sich allein gestellt, müsse der Kurier nämlich selbständig Entscheidungen treffen, die bei nicht richtiger Erfassung und Beurteilung der Situation weit schwerwiegendere folgen verursachen könnten, als ein Angestellter der Verg»Gr» III normalerweise bei falschem Handeln an Schaden anzurichten vermöge» Wenn das Berufungsgericht nach dem aus diesen Feststellungen gewonnenen Gesamtbild zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Tätigkeit des Klägers von den nach Ansicht der Beklagten in Betracht kommenden Merkmalen der Verg» Gr, V b TO»A (Außendienst mit selbständiger Tätigkeit in Stellen von besonderer Bedeutung) nicht mehr erfasst wird, so ist darin eine revisible Rechtsverletzung, ins besondere eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung, nicht zu erblicken» Dann ist aber auch der weitere Schluß richtig, daß die Tätigkeit des diplomatischen Kuriers, die in der Vergütungsordnung nicht ausdrücklich genannt ist, überhaupt nicht unmittelbar unter die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zur TO A unterzuordnen ist» Die richtige Vergütungsgruppe muß dann, da die TO»A alle Angestellten in ihrem Geltungsbereich erfassen will, im Wege der ergänzenden Tarifauslegung gefunden werden, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt (vgl, hierzu auch BAG 4, 17) Wenn das Berufungsgericht hierbei zu dem Schluß kommt, daß der diplomatische Kurier nach den von ihm geforderten Fähigkeiten und Leistungen dem einem Akademiker gleichwertigen Angestellten der Verg.Gr» III TO»A am nächsten komme, so ist auch darin eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung nicht zu finden» Insbesondere ist 8.
  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89

    Annahmevertrag; Ausschlußfrist

    Die Vorschrift erfaßt nach herrschender Meinung den Rechtsmißbrauch durch illoyal verspätete Rechtsausübung, also einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BAGE 3, 77, 80 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG Urteil vom 13. November 1957 - 4 AZR 228/55 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; BAG Urteil vom 16. April 1958 - 4 AZR 288/56 - AP Nr. 35 zu § 3 T0A; BAGE 6, 170, 172 f. [BAG 17.07.1958 - 2 AZR 312/57] = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch, zu IV der Gründe; BAGE 10, 187, 189 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Vertragsstrafe, zu II der Gründe; BAGE 4, 59, 61 = AP Nr. 1 zu § 817 BGB; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 350; Hueck/Nipperdey/Stahlhacke, TVG, 4. Aufl., § 4 Rz 127; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts II 1, § 32 I 2, S. 627).

    Ein Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (vgl. BAG Urteil vom 16. April 1958 - 4 AZR 288/56 - AP Nr. 35 zu § 3 T0A; RGRK-Alff, BGB, 12. Aufl., § 242 Rz 136, m.w.N.).

    Der Einwand der Arglist kann nur in besonders krassen Fällen eingreifen, wenn dem Gläubiger ein grob unbilliges Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. BAG Urteil vom 13. November 1957 - 4 AZR 228/55 - AP, aa0; BAG Urteil vom 16. April 1958 - 4 AZR 288/56 - AP, aa0; BAGE 6, 170, 172 [BAG 17.07.1958 - 2 AZR 312/57] = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lohnanspruch, zu IV der Gründe; BAGE 4, 59 = AP Nr. 1 zu § 817 BGB).

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